B. Mit Schreiben vom 28. November 2008 erinnerte die AGV den A. daran, dass die Wiederaufbaufrist am 9. November 2009 ablaufe. Sie machte Ausführungen zur Auszahlung der Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert (nachfolgend Neuwertdifferenz). Die Differenz werde nicht ausbezahlt, wenn die Frist verpasst werde (VA 4 f.).