Der Beweis, dass weit höhere als die gemessenen Windgeschwindigkeiten geherrscht haben, denen auch eine normgemässe Konstruktion nicht standgehalten hätte, wurde nicht erbracht. Somit bleibt es beim Ergebnis, dass der Konstruktionsfehler die adäquat kausale Ursache des Schadens am Garagendach ist. Der Sturm wird von Gesetzes wegen als Ursache ausgeschlossen (vgl. § 3 aGebVG). Die Beschwerdeführer haben den Schaden selber zu tragen. Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 387 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht