schaft. Zudem macht die AGV dort ebenfalls Baumängel geltend. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Andere Indizien, die auf ein besonderes kleinräumiges Wetterereignis hindeuten würden, liegen nicht vor. Auf die bloss theoretische Möglichkeit eines solchen Ereignisses darf - wie gesagt - nicht abgestellt werden, sonst könnte dieser Einwand der Versicherung stets entgegen gehalten werden. Der Beweis, dass weit höhere als die gemessenen Windgeschwindigkeiten geherrscht haben, denen auch eine normgemässe Konstruktion nicht standgehalten hätte, wurde nicht erbracht.