Dabei soll es sich aber - mit Ausnahme des vorliegenden sowie eines weiteren Dachschadens, bei denen die Konstruktion betroffen ist - um Beschädigungen der Eindeckung (Ziegel, Eternitplatten etc.) gehandelt haben (…). Der zweite Dachschadenfall passierte nicht in unmittelbarer Nachbar- 2008 Gebäudeversicherungsrecht 383