Die vorhandenen Angaben sind kein rechtsgenügender Nachweis für das Auftreten von Windgeschwindigkeiten über dem Normwert der SIA (...). Aufgrund der Unsicherheit und Ungenauigkeit der erhältlichen Expertenauskünfte verzichtet das Gericht auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der Windgeschwindigkeit. 3.4.8. Der Nachweis eines besonderen, kleinräumigen Wetterereignisses könnte auch indirekt erbracht werden (vgl. den Entscheid des Obergerichts Schaffhausen vom 19. November 2004 [ABSH 2004, S. 150 f.]). Das versuchen die Beschwerdeführer, indem sie auf zahlreiche andere Gebäudeschäden in R. vom 18. August 2006 hinweisen.