Die Exponiertheit der Baute erfordert keine ausserordentliche Betrachtungsweise bei Eintritt eines Schadens, sondern eine der besonderen Lage entsprechende Konstruktion. Das Vorliegen eines Konstruktionsmangels ist zu bejahen, was zum Ausschluss der Haftung durch die AGV führt, sofern der Fehler adäquat kausal für den Schaden war. Das ist im nächsten Schritt zu prüfen.