3.4.1. - 3.4.3.2. [Untersuchung des vorliegend strittigen Konstruktionsmangels] 3.4.4. (…) Die Verankerung des Daches entsprach einer sachgerechten Befestigung offensichtlich nicht, das steht für das Gericht zweifellos fest. Das gilt im Besonderen für das hier betroffene Gebäude mit Pultdach an exponierter Lage und mit der offenen Seite dem Tal zugewandt. Die Exponiertheit der Baute erfordert keine ausserordentliche Betrachtungsweise bei Eintritt eines Schadens, sondern eine der besonderen Lage entsprechende Konstruktion.