Beweisgrad der überwiegenden oder hohen Wahrscheinlichkeit in Zahlen ausgedrückt einen Schwellenwert von 75 % zu erreichen (Isabelle Berger-Steiner, Beweismass und Privatrecht, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 2008, S. 293 ff.). 3.3. [Das Vorliegen eines Sturmschadens war unstreitig anerkannt.] 3.4. Unter den Parteien ist hingegen strittig, ob der Schaden auf eine fehlerhafte Konstruktion oder Arbeit zurückzuführen ist. Diesfalls wäre er gemäss § 3 lit. c aGebVG nicht als Schaden im Rechtssinne zu betrachten und entsprechend nicht zu vergüten. 3.4.1. - 3.4.3.2.