3.2. Auf Verlangen der Gebäudeversicherung hat die Gebäudeeigentümerin zu beweisen, dass der eingetretene Schaden die direkte Folge eines Naturereignisses ist (§ 41 Abs. 4 aGebVG). Der Gebäudeversicherung obliegt es umgekehrt nachzuweisen, dass ein Kür- zungs- oder Ausschlussgrund vorliegt, will sie diesen geltend machen. Denn gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige die Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit, zu tragen, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Die versicherte Person hat den Eintritt eines versicherten Ereignisses nachzuweisen.