aGebVG werden Schäden, die nicht die direkte Folge einer der in § 2 lit. b Ziff. 5 aGebVG genannten Schadensursachen sind, insbesondere Schäden infolge schlechten Baugrundes, ungenügender Fundamente, fehlerhafter Arbeit oder Konstruktion etc. nicht als Schäden im Sinne des aGebVG betrachtet und daher nicht vergütet (Ausschlussgründe). 380 Schätzungskommission nach Baugesetz 2008