2008 Gebäudeversicherungsrecht 379 II. Gebäudeversicherungsrecht 75 Entschädigung: Sturmschaden - Konstruktive Mängel eines Gebäudes, die adäquat kausal für die Entstehung eines Schadens während eines Sturms waren, führen zum Ausschluss der Schadendeckung (Erw. 3.4. - 3.4.5.). - Nur wenn der Nachweis gelingt, dass auch eine normkonforme Kon- struktion den Wetterereignissen nicht standgehalten hätte, ist der Schaden dennoch von der Gebäudeversicherung zu übernehmen (Erw. 3.4.6. - 3.4.8.). Aus einem Entscheid der Schätzungskommission nach Baugesetz vom 16. September 2008 in Sachen R.V. et al. gegen AGV. Aus den Erwägungen 3. 3.1. Gemäss § 2 lit. b Ziff. 5 des alten Gebäudeversicherungsge- setzes vom 15. Januar 1934 [aGebVG; AGS Bd. 2, S. 509 ff.]) ersetzt die Gebäudeversicherung Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Sturm entstehen. Durch Sturm verursachte Schäden gelten ge- mäss § 2 Abs. 2 der alten Gebäudeversicherungsverordnung (aGebVV) vom 4. Dezember 1996 (AGS 1996, S. 413 ff.) als Ele- mentarschäden, wenn die Windgeschwindigkeit mindestens 75 km/h betrug und in der Umgebung des versicherten Gebäudes Bäume um- geworfen oder Gebäude abgedeckt wurden. Gemäss § 3 lit. c aGebVG werden Schäden, die nicht die di- rekte Folge einer der in § 2 lit. b Ziff. 5 aGebVG genannten Scha- densursachen sind, insbesondere Schäden infolge schlechten Bau- grundes, ungenügender Fundamente, fehlerhafter Arbeit oder Kon- struktion etc. nicht als Schäden im Sinne des aGebVG betrachtet und daher nicht vergütet (Ausschlussgründe). 380 Schätzungskommission nach Baugesetz 2008 3.2. Auf Verlangen der Gebäudeversicherung hat die Gebäude- eigentümerin zu beweisen, dass der eingetretene Schaden die direkte Folge eines Naturereignisses ist (§ 41 Abs. 4 aGebVG). Der Gebäu- deversicherung obliegt es umgekehrt nachzuweisen, dass ein Kür- zungs- oder Ausschlussgrund vorliegt, will sie diesen geltend ma- chen. Denn gemäss Art. 8 ZGB hat derjenige die Beweislast, d.h. die Folgen der Beweislosigkeit, zu tragen, der aus der unbewiesen ge- bliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten können. Die versicherte Person hat den Eintritt eines versicherten Ereignisses nachzuweisen. Der Versicherer, der seine Leistung verweigern oder herabsetzen will, muss eine die Leistungspflicht ausschliessende oder herabset- zende Tatsache beweisen (Alfred Maurer, Schweizerisches Privatver- sicherungsrecht, 3. Auflage, Bern 1995, S. 356). Art. 8 ZGB findet analog Anwendung im öffentlichen Prozess (vgl. § 22 VRPG; René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, N 910; Hans Schmid in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-359 ZGB, 3. Auflage, Basel 2006, Art. 8 N 27 mit Hinweisen; AGVE 2001, S. 451 f. mit Hinweisen; AGVE 2000, S. 514 und 516). Das Beweismass bestimmt, ob der Richter für das Vorhanden- sein einer bestimmten Tatsache einen strikten Beweis verlangt, oder ob er sich mit einem minderen Grad an Sicherheit begnügt. Das Be- weismass ergibt sich nicht aus Art. 8 ZGB, sondern aus der konkret zur Anwendung gelangenden materiellen Norm (Schmid, a.a.O., Art. 8 N 15 f.). In Versicherungsfällen kann oft nicht ein absoluter, strikter Beweis verlangt werden. Immer dann, wenn nach der Natur der Sache ein solcher nicht möglich ist, etwa beim Nachweis eines bestimmten Kausalzusammenhangs, darf der Richter seine Überzeu- gung mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit oder, wo auch dies objektiv nicht möglich ist, mit einer auf der Lebenser- fahrung beruhenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit begründen (vgl. Maurer, a.a.O., S. 333 f.; Pierre Widmer, in: Peter Münch/Tho- mas Geiser [Hrsg.], Schaden - Haftung - Versicherung, Basel 1999, S. 60). Überwiegend wahrscheinlich ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn für die Verwirklichung anderer Sachverhaltsversionen kein ernst zu nehmender Raum verbleibt. Nach Isabelle Berger hat der 2008 Gebäudeversicherungsrecht 381 Beweisgrad der überwiegenden oder hohen Wahrscheinlichkeit in Zahlen ausgedrückt einen Schwellenwert von 75 % zu erreichen (Isabelle Berger-Steiner, Beweismass und Privatrecht, in: Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV] 2008, S. 293 ff.). 3.3. [Das Vorliegen eines Sturmschadens war unstreitig aner- kannt.] 3.4. Unter den Parteien ist hingegen strittig, ob der Schaden auf eine fehlerhafte Konstruktion oder Arbeit zurückzuführen ist. Dies- falls wäre er gemäss § 3 lit. c aGebVG nicht als Schaden im Rechts- sinne zu betrachten und entsprechend nicht zu vergüten. 3.4.1. - 3.4.3.2. [Untersuchung des vorliegend strittigen Kon- struktionsmangels] 3.4.4. (…) Die Verankerung des Daches entsprach einer sachgerechten Be- festigung offensichtlich nicht, das steht für das Gericht zweifellos fest. Das gilt im Besonderen für das hier betroffene Gebäude mit Pultdach an exponierter Lage und mit der offenen Seite dem Tal zu- gewandt. Die Exponiertheit der Baute erfordert keine ausserordentli- che Betrachtungsweise bei Eintritt eines Schadens, sondern eine der besonderen Lage entsprechende Konstruktion. Das Vorliegen eines Konstruktionsmangels ist zu bejahen, was zum Ausschluss der Haf- tung durch die AGV führt, sofern der Fehler adäquat kausal für den Schaden war. Das ist im nächsten Schritt zu prüfen. 3.4.5. Rechtserheblich, adäquat kausal ist eine Ursache, wenn sie nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le- benserfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, der Eintritt des Erfolgs durch die fragliche Ursache also als begün- stigt erscheint (Bundesgerichtsentscheid 1C.61/2004 Erw. 5.4; BGE 123 III 112; Widmer, a.a.O., S. 46). Die Kausalität zwischen ungenügender Verankerung des Daches und Schaden ist aufgrund des Schadenbildes offensichtlich. Ein sachgerecht befestigtes Dach wäre nicht am Stück abgehoben wor- den. Es hätten sich allenfalls einzelne Teile der Eindeckung gelöst, wie in zahlreichen anderen Schadenfällen in R. am selben Datum (…). Die ungenügende Befestigung war geeignet, den Erfolgseintritt herbeizuführen. Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Kon- 382 Schätzungskommission nach Baugesetz 2008 struktionsmangel und Schaden ist daher zu bejahen; der Schaden ist keine direkte Folge des Sturms (§ 3 lit. c aGebVG). 3.4.6. 3.4.6.1. - 3.4.7.4. [Untersuchung der Sturmstärke bzw. der Möglichkeit, ob die aufgetretenen Windkräfte auch eine normkon- forme Konstruktion geschädigt hätte.] 3.4.7.5. Die wiedergegebenen Expertenaussagen geben einer- seits bloss Windgeschwindigkeiten an, die unter der "sinnbildlichen Normwindgeschwindigkeit" von 133 km/h bzw. der "Bemessungs- windgeschwindigkeit" vom 169 km/h liegen, welche das Dach scha- denfrei hätte überstehen müssen (...), andererseits sind sie aus- nahmslos vage ("es kann nicht ausgeschlossen werden"). Auf die bloss theoretische Möglichkeit des Auftretens höherer Windge- schwindigkeiten kann nicht abgestellt werden. Sichere Aussagen können nicht gemacht werden, weil es keine Messdaten gibt. Die vorhandenen Angaben sind kein rechtsgenügender Nachweis für das Auftreten von Windgeschwindigkeiten über dem Normwert der SIA (...). Aufgrund der Unsicherheit und Ungenauigkeit der erhältlichen Expertenauskünfte verzichtet das Gericht auf die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Frage der Windgeschwindigkeit. 3.4.8. Der Nachweis eines besonderen, kleinräumigen Wetter- ereignisses könnte auch indirekt erbracht werden (vgl. den Entscheid des Obergerichts Schaffhausen vom 19. November 2004 [ABSH 2004, S. 150 f.]). Das versuchen die Beschwerdeführer, indem sie auf zahlreiche andere Gebäudeschäden in R. vom 18. August 2006 hin- weisen. An einem Nachbarhaus seien die Storen beschädigt worden (…). Die AGV hat gemäss eigenen Angaben nach dem Sturm vom 18. August 2006 29 Schadenmeldungen erhalten bei insgesamt 2'692 versicherten Gebäuden in der Gemeinde. Dabei soll es sich aber - mit Ausnahme des vorliegenden sowie eines weiteren Dachschadens, bei denen die Konstruktion betroffen ist - um Beschädigungen der Ein- deckung (Ziegel, Eternitplatten etc.) gehandelt haben (…). Der zweite Dachschadenfall passierte nicht in unmittelbarer Nachbar- 2008 Gebäudeversicherungsrecht 383 schaft. Zudem macht die AGV dort ebenfalls Baumängel geltend. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen. Andere Indizien, die auf ein besonderes kleinräumiges Wet- terereignis hindeuten würden, liegen nicht vor. Auf die bloss theore- tische Möglichkeit eines solchen Ereignisses darf - wie gesagt - nicht abgestellt werden, sonst könnte dieser Einwand der Versicherung stets entgegen gehalten werden. Der Beweis, dass weit höhere als die gemessenen Windgeschwindigkeiten geherrscht haben, denen auch eine normgemässe Konstruktion nicht standgehalten hätte, wurde nicht erbracht. Somit bleibt es beim Ergebnis, dass der Konstruktionsfehler die adäquat kausale Ursache des Schadens am Garagendach ist. Der Sturm wird von Gesetzes wegen als Ursache ausgeschlossen (vgl. § 3 aGebVG). Die Beschwerdeführer haben den Schaden selber zu tra- gen. Rekursgericht im Ausländerrecht 2008 Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 387 I. Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht 76 Ausschaffungshaft; Zuständigkeit des Kantons Aargau bei jahrelangem illegalen Aufenthalt des Gesuchsgegners in einem anderen Kanton Der Umstand, dass sich der Gesuchsgegner während der letzten Jahre im Kanton Freiburg aufgehalten hat, vermag die Zuständigkeit des Kantons Aargau i.c. nicht zu beeinträchtigen (E. II./1.). Entscheid des Präsidenten des Rekursgerichts im Ausländerrecht vom 5. April 2008 in Sachen Migrationsamt des Kantons Aargau gegen Z.K. be- treffend Haftüberprüfung (1-HA.2008.34). Aus den Erwägungen II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsent- scheid eröffnet, kann die zuständige kantonale Behörde die betrof- fene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AuG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AuG ist gemäss § 3 VEGAR das Migrationsamt. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das Migrationsamt und damit durch die zuständige Behörde erlassen. Betreffend die Zuständigkeit des Kantons Aargau ist Folgendes anzumerken: Im Dispositiv der Wegweisungsverfügung des BFF vom 20. März 1998 wurde der Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung des Gesuchsgegners beauftragt. Anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner an, in den letzten Jahren im Kanton Freiburg gewohnt zu haben und im Jahr 2003 zwei Mal in den Kosovo ausgereist zu sein. Es ist deshalb zu prüfen, ob die 1998 begründete Zuständigkeit des Kantons Aargau im heutigen Zeitpunkt noch immer gegeben ist.