3. Da dem SKE infolge der Überweisung an die AGV unmittelbar nach Eröffnung des Verfahrens kaum Aufwand und Kosten entstanden sind, wird die Gerichtsgebühr ausnahmsweise ganz erlassen (§ 5 Abs. 3 Gebührendekret [GebührD; SAR 662.110] vom 19. September 2023). Der Präsident verfügt: 1. Das Rechtsmittel von A._____ vom 25. April 2025 wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens nach § 50 Abs. 1 GebVG an die AGV überwiesen. Das Verfahren wird als durch Überweisung erledigt abgeschrieben. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. -4- Zustellung - Herr A._____, R._____ - Aargauische Gebäudeversicherung (2)