Einspracheverfahrens vor, so muss dieses zuerst durchgeführt werden, bevor eine Beschwerde vom SKE behandelt werden kann. Auf die Beschwerde kann deshalb (noch) nicht eingetreten werden und das Verfahren ist an die AGV zur Durchführung des Einspracheverfahrens zu überweisen. Es kann bei diesem Schritt nicht zum Vornherein von einem prozessualen Leerlauf gesprochen werden, da das Interesse der Beschwerdeführenden, den ganzen Instanzenzug zur Verfügung zu haben und zudem in erster Instanz kein Kostenrisiko eingehen zu müssen (§ 31 Abs. 1 VRPG), zu wahren ist. Zusammenfassend ist daher das Verfahren zur Durchführung des Einspracheverfahrens an die AGV zu überweisen.