Die Einsprache gehört zum Instanzenzug und darf nicht übersprungen werden (vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1198). Liegt wie im vorliegenden Fall eine vollständige Auslassung des -3-