2.2. In der Rechtmittelbelehrung der Verfügung vom 3. April 2025 ist dementsprechend als Rechtsmittel die Einsprache bei der AGV genannt. Vorliegend wurde das Einspracheverfahren bei der AGV noch nicht durchgeführt. Dieser Mangel kann durch das SKE nicht behoben werden, selbst wenn ihm umfassende Kognition zukommt (§ 53 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007 in Verbindung mit § 52 VRPG). Die Einsprache gehört zum Instanzenzug und darf nicht übersprungen werden (vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1198).