1.4. Dagegen erhob A._____ mit Schreiben vom 25. April 2025 Einsprache bei der AGV. Gleichzeitig erhob er "Beschwerde" beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE). 2. 2.1. Das Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG; SAR 673.100) vom 19. September 2006 sieht in § 50 Abs. 1 vor, dass nach Erlass einer Verfügung durch die AGV zunächst Einsprache bei der AGV zu erheben ist. Erst danach kann Beschwerde beim SKE geführt werden (§ 51 Abs. 1 GebVG).