1.2. Am 3. März 2025 meldete A._____ der AGV einen Schaden am Hauptsicherungskasten der Liegenschaft. Im Hauptsicherungskasten war ein Kabel verbrannt, was zu einem Kurzschluss und einer Beschädigung der angeschlossenen Geräte führte. Mit Schreiben vom 4. März 2025 lehnte die AGV den Ersatz des Schadens ab. Daraufhin teilte A._____ der AGV mit Schreiben vom 31. März 2025 mit, dass er mit der Schadenablehnung nicht einverstanden sei. 1.3. Am 3. April 2025 erliess die AGV eine anfechtbare Verfügung und hielt an der Schadenablehnung fest.