Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen 4-SV.2025.1 Präsidialverfügung vom 30. April 2025 Beschwerde- A._____ führer 1 Beschwerde- B._____ führerin 2 Beschwerde- Aargauische Gebäudeversicherung gegnerin Gegenstand Verfügung vom 3. April 2025 betreffend Schaden Nr. aaa -2- Der Präsident entnimmt den Akten und zieht in Erwägung: 1. 1.1. A._____ und B._____ sind Eigentümer (je hälftiges Miteigentum) der Lie- genschaft an der Q-Strasse in R._____ (Parzelle bbb mit Gebäude Nr. ccc). Das Gebäude ist bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (AGV) gegen Feuer- und Elementarschäden versichert (Police Nr. ddd). 1.2. Am 3. März 2025 meldete A._____ der AGV einen Schaden am Hauptsi- cherungskasten der Liegenschaft. Im Hauptsicherungskasten war ein Ka- bel verbrannt, was zu einem Kurzschluss und einer Beschädigung der an- geschlossenen Geräte führte. Mit Schreiben vom 4. März 2025 lehnte die AGV den Ersatz des Schadens ab. Daraufhin teilte A._____ der AGV mit Schreiben vom 31. März 2025 mit, dass er mit der Schadenablehnung nicht einverstanden sei. 1.3. Am 3. April 2025 erliess die AGV eine anfechtbare Verfügung und hielt an der Schadenablehnung fest. 1.4. Dagegen erhob A._____ mit Schreiben vom 25. April 2025 Einsprache bei der AGV. Gleichzeitig erhob er "Beschwerde" beim Spezialverwaltungsge- richt, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE). 2. 2.1. Das Gesetz über die Gebäudeversicherung (GebVG; SAR 673.100) vom 19. September 2006 sieht in § 50 Abs. 1 vor, dass nach Erlass einer Ver- fügung durch die AGV zunächst Einsprache bei der AGV zu erheben ist. Erst danach kann Beschwerde beim SKE geführt werden (§ 51 Abs. 1 GebVG). 2.2. In der Rechtmittelbelehrung der Verfügung vom 3. April 2025 ist dement- sprechend als Rechtsmittel die Einsprache bei der AGV genannt. Vorlie- gend wurde das Einspracheverfahren bei der AGV noch nicht durchgeführt. Dieser Mangel kann durch das SKE nicht behoben werden, selbst wenn ihm umfassende Kognition zukommt (§ 53 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007 in Verbindung mit § 52 VRPG). Die Einsprache gehört zum Instanzenzug und darf nicht übersprungen werden (vgl. auch Häfelin/Müller/Uhlmann, Allge- meines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2020, N 1198). Liegt wie im vorliegenden Fall eine vollständige Auslassung des -3- Einspracheverfahrens vor, so muss dieses zuerst durchgeführt werden, be- vor eine Beschwerde vom SKE behandelt werden kann. Auf die Be- schwerde kann deshalb (noch) nicht eingetreten werden und das Verfahren ist an die AGV zur Durchführung des Einspracheverfahrens zu überweisen. Es kann bei diesem Schritt nicht zum Vornherein von einem prozessualen Leerlauf gesprochen werden, da das Interesse der Beschwerdeführenden, den ganzen Instanzenzug zur Verfügung zu haben und zudem in erster Instanz kein Kostenrisiko eingehen zu müssen (§ 31 Abs. 1 VRPG), zu wahren ist. Zusammenfassend ist daher das Verfahren zur Durchführung des Ein- spracheverfahrens an die AGV zu überweisen. 3. Da dem SKE infolge der Überweisung an die AGV unmittelbar nach Eröff- nung des Verfahrens kaum Aufwand und Kosten entstanden sind, wird die Gerichtsgebühr ausnahmsweise ganz erlassen (§ 5 Abs. 3 Gebührendek- ret [GebührD; SAR 662.110] vom 19. September 2023). Der Präsident verfügt: 1. Das Rechtsmittel von A._____ vom 25. April 2025 wird zur Durchführung des Einspracheverfahrens nach § 50 Abs. 1 GebVG an die AGV überwie- sen. Das Verfahren wird als durch Überweisung erledigt abgeschrieben. 2. Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben. -4- Zustellung - Herr A._____, R._____ - Aargauische Gebäudeversicherung (2) Mitteilung - Gerichtskasse (intern) Rechtsmittelbelehrung Verwaltungsgerichtsbeschwerde Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5001 Aarau, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde- schrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Be- gründung enthalten. Beweismittel sind anzugeben. Der angefochtene Ent- scheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; SAR 271.200] vom 4. Dezember 2007] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] vom 19. Dezem- ber 2008). Aarau, 30. April 2025 Spezialverwaltungsgericht Kausalabgaben und Enteignungen Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: B. Wehrli C. Dürdoth