12.3. Die Parteikosten werden in der Regel nach demselben Schlüssel verteilt (§ 32 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit § 29 VRPG). Mangels anwaltlicher Vertretung der obsiegenden Beschwerdegegnerin werden keine Parteikosten ersetzt (§ 29 VRPG). Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. 2.1. Die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'700.00, werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'300.00 wird ihnen angerechnet. 2.2. Es werden keine Parteikosten ersetzt. - 30 -