12.2.3. Der Streitwert liegt bei rund Fr. 66'800.00 (Erw. 3.). Für Streitwerte von Fr. 52'001.00 bis Fr. 100'000.00 beträgt der Grundansatz gemäss § 7 Abs. 1 GebührD Fr. 770.00 plus 7.0 % des Streitwertes. Beim vorliegenden Streitwert ergibt sich daraus ein Grundansatz von rund Fr. 5'400.00. Die Gebühr (halber Grundansatz; § 20 Abs. 2 GebührD) beträgt Fr. 2'700.00. 12.2.4. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'300.00 wird den Beschwerdeführenden angerechnet.