12. 12.1. Abschliessend sind die Kosten zu verlegen. 12.2. 12.2.1. Die Verfahrenskosten werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Die Beschwerdeführenden unterliegen, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen haben. - 29 -