Die Fachrichter sind der Ansicht, der Schaden sei dadurch entstanden, dass das Terrain nicht natürlich gewachsen, sondern durch menschliche Bautätigkeit beeinflusst ist. Es bestehe eine grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Drainageleitung verstopft ist. Zudem ist aufgrund der Fotos eindeutig, dass bereits im Zeitpunkt des Baues der Liegenschaft eine Hangsicherung notwendig gewesen wäre. Aus Sicht der Fachrichter wurde im damaligen Zeitpunkt daran gespart, was nicht jetzt zulasten der Gebäudeversicherung gehen darf. Aus ihrer Sicht sind die Schäden durch die künstliche, durch Menschenhand vorgenommenen Bodenveränderungen entstanden. Die Beschwerde wird abgewiesen.