Als Richtmass gilt der in der Schweiz allgemein anerkannte Grundsatz der adäquaten Verursachung. Anspruchsbegründend ist demnach diejenige Ursache, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der Eintritt dieses Ereignisses durch die fragliche Ursache begünstigt erscheint. […] Der adäquate Kausalzusammenhang ist […] das in diesem Zusammenhang massgebliche Kriterium, (zit. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2003.00134] vom 3. September 2003, Erw. 4.a. und b.). - 28 -