Voraussetzung ist, dass die versicherte Gefahr, der versicherte Gegenstand und der Schaden kausal miteinander verknüpft sind (DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, S. 67, Rz. 28; sog. Kausalzusammenhang). «Die anspruchsbegründende Tatsache und der Schaden, dessen Ersatz […] verlangt wird, müssen […] zueinander im Verhältnis von Ursache und Wirkung stehen. Rechtserheblich sind indessen nicht alle logisch notwendigen Bedingungen des Erfolges. Unter den zahlreichen Mitursachen eines Schadenereignisses muss vielmehr eine Auswahl getroffen werden. Als Richtmass gilt der in der Schweiz allgemein anerkannte Grundsatz der adäquaten Verursachung.