Ist die eingetretene Schädigung nicht Folge eines Elementarereignisses, sondern Folge eines Konstruktions- oder Unterhaltsmangels, kann von einem Elementarschaden nicht die Rede sein und fällt eine Versicherungsdeckung demnach ausser Betracht» (zit. Botschaft des Regierungsrates des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 16. März 2011, S. 14, Ziff. 2.2.2.).