11.3.2. Das Gebäudeversicherungsrecht versichert Schäden, die als Folge der Realisierung der versicherten Gefahren entstehen. «Die Elementarschadenversicherung deckt ihrem Wesen nach allein solche Schäden, die adäquat kausal durch eine versicherte Naturgefahr (Hochwasser, Sturm, Hagel etc.) verursacht werden. Zwischen dem Schaden und der Gefahr muss mit anderen Worten ein rechtlich relevanter Ursachenzusammenhang bestehen. Ist die eingetretene Schädigung nicht Folge eines Elementarereignisses, sondern Folge eines Konstruktions- oder Unterhaltsmangels, kann von einem Elementarschaden nicht die Rede sein und fällt eine Versicherungsdeckung demnach ausser Betracht» (zit.