Der Zweck der Bestimmung besteht darin, sämtliche Schäden, die auf menschliches Handeln zurückzuführen sind, vom Geltungsbereich der Elementarschadenversicherung auszunehmen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2003.00134] vom 3. September 2003, Erw. 6.a.). Unbestritten ist vorliegend, dass ein Schaden entstanden ist und dass das Gelände nicht natürlich gewachsen ist, sondern durch menschliche Eingriffe verändert wurde (Protokoll, S. 6 und 9). Umstritten ist hingegen, ob der Schaden durch den menschlichen Eingriff entstanden ist.