11.3. 11.3.1. Wie bereits ausgeführt hält § 12 Abs. 2 lit. e GebVG fest, dass Schäden, die durch künstlich vorgenommene Bodenveränderungen bzw. menschliche Eingriffe entstanden sind, so beispielsweise durch künstliche Bodenveränderungen wie Terrassierungen, nicht gedeckt sind (Erw. 6.1.4. und 6.2.1; vgl. insbesondere auch ADOLF KLEINER, S. 79). Der Zweck der Bestimmung besteht darin, sämtliche Schäden, die auf menschliches Handeln zurückzuführen sind, vom Geltungsbereich der Elementarschadenversicherung auszunehmen (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VB.2003.00134] vom 3. September 2003, Erw.