11.2. 11.2.1. Im Einspracheentscheid führt die Beschwerdegegnerin aus, da kein versichertes Ereignis vorliege, erübrige sich eine Prüfung der weiteren Ausführungen der Beschwerdeführenden wie insbesondere die Frage, ob der Hang gewachsenes Terrain oder aber durch menschliche Eingriffe verändert worden sei (Einspracheentscheid, Ziff. 2.4.). Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung ergänzend vor, aus den Luftbildern sei ersichtlich, dass im Jahr 2017/2018 ein Anbau realisiert worden sei. Der Hang sei im Jahr 2016 begrünt gewesen; nach dem Ausbau im Jahr 2018 hingegen unbewachsen.