Aufgrund der vorhandenen Unterlagen, insbesondere dem Gutachten C._____ GmbH, der Dokumentation durch den Schadenexperten der AGV sowie den Fachkenntnissen der Fachrichter des SKE erübrigt sich die Einholung eines weiteren Gutachtens zur Feststellung des Schadens, der Schadensursache und der Schadenskausalität. Der Verfahrensantrag 1 der Beschwerdeführenden (C.1.) wird folglich abgewiesen. 11. 11.1. Strittig ist schliesslich, ob der Schaden durch die künstliche Veränderung des Hanges ausgelöst wurde.