Der Beweiswert ist aus Sicht des Gerichtes nicht anzuzweifeln. Zudem stützen sich beide Parteien in ihren Vorbringen auf fragliches Gutachten. 10.4. Es ist weder umstritten, dass ein Schaden eingetreten, noch dass die Rutschung die Ursache für den Schaden ist. Strittig ist einzig, ob die Rutschung als Elementarereignis im gebäudeversicherungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren ist bzw. ob der Hang künstlich verändert wurde und der menschliche Eingriff schadensursächlich ist. - 26 - Ob ein Elementarereignis vorliegt, ist eine Rechtsfrage. Die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen obliegt zwingend dem Gericht (BGE 132 II 257, Erw. 4.4.1.).