Vorliegend ist nicht strittig, dass eine Rutschung stattgefunden hat. Es sind zudem keine weiteren Schäden in der Umgebung vorgebracht worden. Im Rahmen der Verhandlung bringen die Beschwerdeführenden diesbezüglich lediglich vor, die entstandenen Kosten seien hälftig zwischen den Beschwerdeführenden und deren Nachbarn geteilt worden. Die Nachbarn haben keine Kostenübernahme bei der AGV beantragt (Protokoll, S. 5). Die Vermutung von § 4e GebVV vermag folglich nichts zur Qualifikation der Rutschung beizutragen. - 25 -