Der Nachweis des Elementarereignisses, der den Versicherten obliegt, wäre folglich von Vornherein gescheitert. Dies wäre nicht sachgerecht, weshalb der Nachweis auch durch Schäden in der Umgebung erbracht werden können muss (DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, S. 85, N 94).