«Das Vorliegen eines Sturms im versicherungstechnischen Sinn wird vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbesondere Dächer ganz oder zum Teil abgedeckt oder gesunde Bäume erheblich beschädigt werden» (zit. § 4 Abs. 2 GebVV). Hintergrund dieser Vermutungen ist, dass insbesondere bei regional oder örtlich begrenzten Elementarereignissen diese am Schadenort im Nachhinein häufig nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden können. Der Nachweis des Elementarereignisses, der den Versicherten obliegt, wäre folglich von Vornherein gescheitert.