9. § 4e GebVV stellt die Vermutung auf, dass ein Erdrutsch dann vorliegt, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts zum Zeitpunkt des Schadenseintritts namentlich weitere Gebäude beschädigt wurden, Risse und Brüche im Erdreich entstanden sind oder Bäume, Masten oder Zäune schräg gestellt wurden. Die Verordnung sieht eine derartige Vermutung auch beim Elementarereignis Sturm vor: «Das Vorliegen eines Sturms im versicherungstechnischen Sinn wird vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbesondere Dächer ganz oder zum Teil abgedeckt oder gesunde Bäume erheblich beschädigt werden» (zit.