8. Sodann ist zu entscheiden, wie die konkrete Rutschung zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, es handle sich um eine spontane Rutschung (mithin implizit um ein Elementarereignis; Erw. 5.1.); die Beschwerdegegnerin geht von einer nicht versicherten, permanenten Rutschung (Erw. 5.2.) aus. Wie in Erw. 6.4. dargestellt, ereignete sich die fragliche Rutschung in einem Zeitraum zwischen November 2023 und Mai 2024. Anschliessend wurde der Hang im Sommer 2024 saniert und befestigt. Die Rutschung vollzog sich folglich über einen Zeitraum von rund sechs Monaten. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich damit um eine nicht versicherte, permanente Rutschung.