Für eine Auslegung, wie sie die Beschwerdeführenden vorbringen (Erw. 5.1.), bleibt kein Raum. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden sind nach dem Gesagten insbesondere zweifellos nicht sämtliche Ereignisse versichert, die durch Naturkräfte verursacht werden (Beschwerde, Rz. 18). Nicht jedes Naturereignis ist ein Elementarereignis im gebäudeversicherungsrechtlichen Sinne. - 24 -