7.4. Zusammenfassend ergibt die Auslegung, dass nur Erdrutsche und Erdfälle von ausserordentlicher Heftigkeit versichert sind, die plötzlich eintreten. Das Naturereignis muss mit elementarer Gewalt und in einem Zuge eintreten, weshalb Rutschungen nicht als Elementarereignis zu qualifizieren sind, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum hinziehen oder mit zumutbaren baulichen Massnahmen verhindert werden könnten. Schäden, die nicht auf ein Elementarereignis zurückgehen, sei es, da eine Einwirkung von aussergewöhnlicher Heftigkeit fehlt oder da sie auf fortgesetztes Einwirken zurückzuführen sind, sind nicht versichert.