7.3.5. «Kann ein durch ein Naturereignis verursachter Schaden nicht unter einem im Gesetz aufgezählten versicherten Ereignis subsumiert werden, ist […] nicht von einer Lücke im Gesetz auszugehen» (zit.: DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, S. 80, Rz. 80).