7.3.4. Der historische Zweck der Gebäudeversicherung bestand darin, betroffenen Grundeigentümern bei Schäden durch Brände und andere Katastrophen Hilfe zu leisten. Dieser Zweck gilt heute unverändert: «Die Pflicht, Gebäude gegen bestimmte Schäden […] zu versichern, hat zum Ziel die Eigentümer von den Folgen zu schützen, die mit den Schäden an ihren Gebäuden verbunden sind. Im Vordergrund steht der Verlust der Wohnung, der zu einer existenziellen Bedrohung werden kann» (zit. GEORG MÜLLER in: GebV-Kommentar, S. 37 f., Rz. 1 f.). Auch daraus ergibt sich, dass nicht jedes alltägliche Naturereignis versichert sein soll.