Unter einem «plötzlichen» Einbruch sind Ereignisse zu verstehen, die Bauwerke unabwendbar treffen und nicht durch fortgesetzte Einwirkung entstanden (ADOLF KLEINER, S. 48 und S. 70 f.). 7.3.3. Zum gleichen Resultat führt die systematische Auslegung. § 12 Abs. 1 GebVG zählt die von der Gebäudeversicherung gedeckten Schäden (abschliessend) auf. In Abs. 2 folgen die Ausnahmen: Nicht gedeckt sind Schäden, die durch Naturereignisse entstehen, die nicht die nötige Heftigkeit erreichen (vgl. Erw. 7.3.2.). - 23 -