Aus dem Gesagten folgt, dass der Zweck der Bestimmungen zu den Elementarschäden einerseits dazu dient, Ereignisse zu versichern, die unerwartet und unberechenbar mit grosser Heftigkeit bzw. Gewalt hereinbrechen. Es handelt sich um Ereignisse, denen die betroffenen Gebäude nicht – wie dies bei alltäglichen Naturereignissen wie Regen, Wind und Frost vorausgesetzt wird – strotzen können. Die Ereignisse müssen also eine gewisse Intensität aufweisen. Andererseits müssen diese Ereignisse «plötzlich» eintreten. Unter einem «plötzlichen» Einbruch sind Ereignisse zu verstehen, die Bauwerke unabwendbar treffen und nicht durch fortgesetzte Einwirkung entstanden