ADOLF KLEINER führt dazu aus, dass Gebäudeversicherungsgesetzte ihren Umfang negativ abgrenzen können, indem sie Ereignisse oder deren Folgen von der Versicherung ausschliessen, die kein Merkmal einer Elementargefahr aufweisen oder nicht alle Merkmale erfüllen, indem sie «voraussehbar waren und ihre Entstehung durch rechtzeitig getroffene, zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können» und/oder «nicht durch eine Einwirkung von ausserordentlicher Heftigkeit, sondern durch fortgesetzte Einwirkung entstanden» (zit. ADOLF KLEINER, S. 48).