Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden bezeichnet ein Elementarereignis nicht jedes Ereignis, welches durch Naturkräfte verursacht wurde (Beschwerde, Rz. 18). Dies folgt bereits aus § 12 Abs. 2 GebVG, wonach diverse Schäden, die ebenfalls auf Naturkräfte zurückzuführen sind, ausdrücklich ausgeschlossen werden. Die Botschaft hält dazu folgendes fest: «Für Elementarereignisse gilt, dass sie mit unberechenbarer Naturgewalt und mit unwiderstehlicher, plötzlicher Macht hereinbrechen. Dies ist z.B. bei Bodensetzungen infolge länger anhaltender Trockenheit nicht der Fall» (zit. Botschaft, S. 21; vgl. auch Erw. 6.1.3.).