Eindringen von Regen-, Schnee- und Hangwasser durch Dach, Wände, Fenster und Böden ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus folgt, dass nicht allein darauf abgestellt werden kann, ob es sich um ein Naturereignis handelt. Dieses muss von einer gewissen Heftigkeit sein, um versichert zu sein (ebenso: DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, Kap. 2, Rz. 82 ff.).