Aufgrund der im Gesetz aufgeführten Ausschlüsse kann auf die Natur des «Elementarereignisses» geschlossen werden. Die Liste der genannten gedeckten Ereignisse ist abschliessend (Botschaft, S. 21). Die Ausschlüsse, insbesondere § 12 Abs. 2 lit. a, b und c GebVG, zeigen, dass nicht sämtliche Natureinflüsse abgedeckt werden. So werden Natureinflüsse wie Feuchtigkeit, Trockenheit, Bodensetzungen und Frost sowie das - 22 -