7.3.2. In Bezug auf das teleologische Element des Auslegungsprozesses ist zu beachten, dass das Gebäudeversicherungsgesetz des Kantons Aargau – anders als andere Gebäudeversicherungsgesetze (bspw. § 19 Abs. 3 lit. a des Gesetzes über die Gebäudeversicherung, den Brandschutz und die Elementarschadenprävention, die Feuerwehr und den Elementarschadenfonds des Kantons Solothurn [Gebäudeversicherungsgesetz; GVG; BGS 618.111] vom 20. März 2024) – auf die ausdrückliche Aufnahme der «aussergewöhnlichen Heftigkeit» des verursachenden Elementarereignisses als Voraussetzung für eine Versicherungsdeckung verzichtet.