7.3. 7.3.1. Gemäss dem Wortlaut von § 4e Abs. 1 GebVV liegt ein Erdrutsch im versicherungsrechtlichen Sinne vor, wenn gewachsenes Erdreich auf natürliche Art und Weise unaufhaltsam ins Rutschen gerät (Erw. 6.2.1.). Aus dem Wortlaut ergeben sich keine weiteren Hinweise zur Abgrenzung von versicherten und nicht versicherten Rutschungen. Das Gesetz verwendet zwar den Begriff «Elementarschaden» (§ 12 GebVG). Weder das Gesetz noch die Verordnung kennen jedoch eine Definition des Begriffes «Elementarschaden» (DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, Kap. 2, Rz. 82; ebenso Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen [B 2019/15] vom 11. April 2019, Erw. 4.1.1.).