teleologische Auslegung (Frage nach Sinn und Zweck der Norm und der ihr zugrundeliegenden Wertungen). Ergänzend kann auch die Interessenabwägung, d.h. die wertende Gegenüberstellung gegenläufiger privater und öffentlicher Interessen, eine Rolle spielen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, N 177 ff., BGE 142 V 299, Erw. 5.1.; DIETER GERSPACH in: GebV-Kom- mentar, S. 64, Rz. 18). «Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden.