7.2. Ist ein Gesetzeswortlaut nicht klar oder bestehen Zweifel darüber, ob ein scheinbar klarer Wortlaut den wahren Sinn einer Norm wiedergibt, ist dieser durch Auslegung zu ermitteln (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Rz. 175; DIETER GERSPACH in: GebV-Kommentar, S. 64, Rz. 16 ff. und S. 83, Rz. 88; ADOLF KLEINER, S. 45). Dabei sind die üblichen Auslegungsmethoden – die grammatikalische, historische, zeitgemässe, systematische und teleologische Methode – kombiniert anzuwenden (sog. Methodenpluralismus).